Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte. Sie gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, VIA hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

1. Angebote, Aufträge
Angebote der VIA sind freibleibende; Abschlüsse mit Vertretern oder mit diesen getroffene Abmachungen bedürfen der Annahmeerklärung/schriftlichen Bestätigung durch VIA selbst.

2. Zahlung, Verzug
Die Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug, innerhalb 10 Tagen eingehend auf unserem Konto abzüglich 2% Skonto, Zahlungen per Sepa-Lastschrifteinzug abzüglich 3% Skonto.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. fällig, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
Die gesetzlichen Rechte auf Schadensersatz statt der Leistung sowie zum Rücktritt vom Vertrag bleiben vorbehalten.

Zurückbehaltung und Aufrechnung seitens des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung ist von VIA anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt.

3. Lieferung, Gefahrenübergang, Verzug
Lieferfristen werden von VIA nach Möglichkeit eingehalten. Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme des Auftrages. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von VIA liegen. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferanten eintreten.

Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Das gilt auch für termingenaue Lieferzusagen und sog. „Fixtermine“. Wird infolge der Störung die Lieferung um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Lieferungen frei Baustelle/frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.

Die Gefahr geht auf den Käufer/Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person/Firma übergeben worden ist oder zur Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer/Auftraggeber über.
Der Versand erfolgt, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wird, für Rechnung und Gefahr des Käufers/Auftraggebers.

VIA haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von VIA oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von VIA ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung von VIA wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 150 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 200 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer VIA etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Eigentumsvorbehalt
a) Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit VIA einschließlich etwaiger Nebenforderungen und Schadenersatzansprüchen erfüllt hat.

b) VIA ist berechtigt, nach Nachfristsetzung vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Besteller herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn VIA dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

c) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für VIA sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an VIA ab. VIA nimmt die Abtretung hiermit an.

d) Solange der Besteller seine Verbindlichkeiten gegenüber VIA ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Besteller und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Forderungen vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Besteller nicht befugt.

e) Der Besteller tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für VIA gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an VIA ab.

f) Erscheint VIA die Verwirklichung ihrer Ansprüche gefährdet, so hat der Besteller auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und VIA alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Besteller VIA unverzüglich mitzuteilen.

g) Übersteigt der Wert der VlA nach den vorstehenden Regelungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen der VIA gegen den Besteller um mehr als 20 %, so ist VIA auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch VIA.

5. Mängel
VIA steht für Mängel der Ware wie folgt ein:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von VIA auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb eines Jahres seit Ablieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist VIA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß  VIA oder deren Beauftragte Zutritt zum Objekt und Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten. Der Kunde kann Nacherfüllung erst ablehnen, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind.
Kommt VIA ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist nach, so hat der Besteller das Recht auf Minderung.

Nur bei äußerster Gefahr im Verzuge hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von VIA Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

VIA haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von VIA oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet VIA nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten  ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen oder am Vermögen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Die Regelungen der vorstehenden beiden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch  nach Ziffer 3.

6. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel
Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Hamburg.

Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg. VIA ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Ist der Besteller nicht Vollkaufmann, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

Sollten einzelne Klauseln dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile seiner Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.